01. Dezember 2022Prüfungsrecht

Erfolgreiche Anfechtung eines Nichtbestehens einer Masterthesis

TEIPEL & PARTNER Rechtsanwälte konnten in einem Widerspruchsverfahren gegen die Universität Osnabrück einen Erfolg im Rahmen der Bewertung einer Masterthesis verbuchen. Die Bewertung mit "mangelhaft" wurde aufgehoben. 

Worum ging es?

Unsere Mandantin absolvierte ihren Wiederholungsversuch bei der Abschlussarbeit im Rahmen des Master-Studienganges "Lehramt an Grundschulen". Hierzu reichte Sie fristgerecht ihre Masterthesis zur Bewertung ein. Im Vorfeld teilte dabei eine der Prüferinnen mit, dass das Thema der Masterthesis "eigentlich gar nicht so besonders" ihr Thema sei. Deutlich kompetenter sei sie bei einem orthographischen Thema.

Dennoch wurde diese Prüferin zur Bewertung der Masterthesis als Prüferin bestellt. Im Ergebnis wurde die Masterthesis mit "nicht bestanden" bewertet, mithin wurde auch das endgültige Nichtbestehen festgestellt. Gegen diesen Bescheid legten wir Widerspruch ein und setzten uns intensiv mit den Bewertungen der Prüfer:innen auseinander. Hierbei konnten wir feststellen, dass sich die Zweitprüferin offenbar mit der Erstprüferin über die Bewertung ausgetauscht hat, denn das Zweitvotum ähnelte inhaltlich stark dem Erstvotum. Neben weiteren formellen Einwänden wurde der Widerspruch umfangreich begründet. Die Universität hob sodann den Bescheid über das endgültige Nichtbestehen und die Bewertung mit "mangelhaft" auf und bestätigte, dass sich die Prüferinnen untereinander über die Bewertung ausgetauscht haben. 

Voraussetzungen für eine faire und objektive Bewertung 

Der Fall zeigt auf, wie wichtig es ist, die formellen Vorgaben des Bewertungsverfahrens einzuhalten. Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Urteil v. 19.05.2016 u.a. aus: „Sieht die Prüfungsordnung die Bewertung der Prüfungsleistungen durch zwei eigenständig tätige Prüfer vor, muss jeder die Leistung persönlich unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen und eine selbständige, eigenverantwortliche Bewertungsentscheidung treffen (BVerwG, Urt. v. 19.05.2016 - 6 B 1.16). Es muss daher ersichtlich sein, ob die Prüfer:innen eine eigenständige oder gemeinsame, verdeckte oder offene Bewertung vorgenommen haben. Wenn sich beispielsweise die Prüfer:innen vor Abschluss ihrer eigenen Bewertungen untereinander austauschen und dies in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen ist, ist die Bewertung rechtswidrig durchgeführt worden. Das Zweiprüferprinzip ist insbesondere bei – wie hier – berufsqualifizierenden Abschlüssen ein wesentlicher Bestandteil prüfungsrechtlicher Verfahrensregelungen. Es kompensiert typische Defizite an Prüfungsgerechtigkeit, die entstehen, weil auch einem sachlich-fairen, unabhängigen und qualifizierten Prüfer Fehler unterlaufen können. Die Beteiligung von zwei Prüfern sichert daher die Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Besondere Bedeutung kommt dem Zweiprüferprinzip naturgemäß bei Prüfungen zu, wenn der Misserfolg wie im Fall unserer Mandantin eine weitere Wiederholung nicht zulässt (s. zum Vorstehenden Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O., Rn. 547, 551, m. w. N.).

Praxistipp

Sowohl betroffene Prüflinge als auch Hochschulen sollten prüfen, welches Bewertungsverfahren in der Prüfungsordnung zugrunde gelegt ist. So sehen einige Landeshochschulgesetze bereits bei Wiederholungsprüfungen das Zwei-Prüfer-Prinzip vor. Ebenso muss gewährleistet sein, dass jeder der beteiligten Prüfer:innen die Leistung des Prüflings selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen und selbständig beurteilen muss. Das Zusammenwirken der Prüfer:innen darf in keinem Fall dazu führen, dass die Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Prüfer:innen verlorengeht. 





Von Teipel & Partner mandatsführend:

Weitere Informationen zu Christian Reckling

  • Spezialist im Prüfungsrecht, Examensanfechtungen Jura und Beamtenrecht. 
  • Seit 2010 ausschließlich im Bildungrecht tätig
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht
  • Über 500 persönlich geführte Verfahren im Prüfungsrecht/Hochschulrecht
  • Erfolge im Prüfungsrecht und Beamtenrecht vor zahlreichen Oberwaltungsgerichten/Verwaltungsgerichtshöfen.

Christian Reckling steht Ihnen insbesondere für Examensanfechtungen Jura, im Prüfungsrecht und Beamtenrecht  als fachkundiger und sehr erfahrener Ansprechpartner zur Verfügung. 

Christian Reckling war mandatsführend in folgenden Verfahren

Weitere Erfolgreiche Verfahren:

Diese Internetseiten verwenden Cookies. Alle eingesetzten Cookies sind essenziell und ermöglichen es, die Webseite nutzen zu können. Weitere Informationen über den Einsatz von Cookies: Datenschutz | Impressum